Antragssystem für Freistellungen in der Jugendarbeit

Fragen und Antworten rund um die Freistellung

Um antragsberechtigt nach §42 HKJGB zu sein, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Du musst mindestens 16 Jahre alt sein
  • Du musst in einer privaten Beschäftigungsstelle beschäftigt sein – und nicht etwa im öffentlichen Dienst arbeiten oder selbstständig beschäftigt sein (für ausführlichere Infos beachte Frage 8)
  • Du musst dich in Hessen „ehrenamtlich und führend“ in der Jugendarbeit in Hessen engagieren. Hierzu zählt ein entsprechendes Engagement in Jugendverbänden, sonstigen Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüssen, in der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sowie im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden (für genauere Infos siehe nächste Frage)

Genauer handelt sich bei den Angeboten der Jugendarbeit um außerschulische Angebote, die (überwiegend) hessische Kinder und Jugendliche betrifft (Jugendarbeit § 11 SGB 8).

Eine bezahlte Freistellung kann zum einen in Anspruch genommen werden für Tätigkeiten als Leiter_in, für die pädagogische Mitarbeit sowie als Helfer_in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden.

Zum anderen kannst du eine Freistellung beantragen, um an Veranstaltungen teilzunehmen, die der Weiterbildung im Sinne deines ehrenamtlichen Engagements in der Jugendarbeit in Hessen dienen. Dabei kann es sich um eine Teilnahme zu deiner eigenen Weiterbildung (Tagungen, Lehrgänge, Seminare) handeln oder auch um eine Mitwirkung an entsprechenden Veranstaltungen eines hessischen Trägers, die der Weiterbildung anderer ehrenamtlich Engagierter dient.

Du bist grundsätzlich richtig auf dieser Seite, wenn du dich ehrenamtlich für einen Jugendverband engagierst, der im Hessischen Jugendring organisiert ist, und dich im Zusammenhang mit diesem Engagement freistellen lassen möchten. Solltest du dir unsicher sein, ob dein Verband hierunter fällt, frag bitte bei diesem nach. Eine Übersicht der Mitgliedsverbände des Hessischen Jugendrings findest du hier.

Wenn du dich im Bereich Sport (Landessportbund Hessen, Sportjugend Hessen, Sportfachverband, Sportverein) ehrenamtlich in der Jugendarbeit in Hessen engagierst, läuft die Freistellung über die Sportjugend Hessen.

Wenn du dich für einen anderen Träger in der Jugendarbeit in Hessen engagierst (d.h. für eine Jugendgemeinschaft ohne Landesorganisation oder in einem kommunalen Jugendzentrum), dann wende dich zur Antragsstellung bitte an das Jugendamt an dem Ort, wo der Träger seinen Sitz hat.

Weitere Infos zum Prozess der Antragstellung über dieses Antragssystem findest du in Frage 10.

Für schulische Veranstaltungen wie Projektwochen, Klassenfahrten und Sportveranstaltungen kann keine Freistellung nach § 42 HKJGB in Anspruch genommen werden. Dies umfasst auch Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeiten. Denn hierbei handelt es sich nicht um Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII.

WEine Freistellung im Kontext Schule ist nur möglich bei Veranstaltungen, die durch Träger der Jugendhilfe an oder in Kooperation mit Schulen umgesetzt werden und der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zuzurechnen sind (zur Klärung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen befürwortenden Stelle).

Eine Freistellung ist für bis zu zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr möglich. Sie kann auf höchstens 24 halbtägige Veranstaltungen verteilt werden. Die Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Unter Arbeitstagen sind grundsätzlich Montag bis Freitag zu verstehen. Bei regelhafter Arbeitszeit an Samstagen und Sonntagen fallen diese beiden Tage ebenfalls unter Arbeitstage.

Entscheidend für die Antragsberechtigung ist, dass der Träger der Maßnahme seinen Sitz in Hessen hat und es sich um eine entsprechende Veranstaltung für hessische Kinder und Jugendliche handelt (oder im Falle einer Weiterbildung: um eine Veranstaltung, die deinem Engagement in der Jugendarbeit in Hessen dient).

Wo du wohnst oder arbeitest, ist nicht relevant. Zu beachten ist allerdings: Die Verpflichtung zur Freistellung durch das HKJGB erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber außerhalb Hessens. Wenn dein Arbeitgeber in einem anderen Bundesland sitzt und bezahlten Sonderurlaub für dein Engagement in der hessischen Jugendarbeit gewährt, kann dieser jedoch eine Erstattung der Lohnkosten beantragen.

Nein. Der Veranstaltungsort muss nicht in Hessen liegen. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung ein Engagement im Sinne der Jugendarbeit für einen hessischen Träger darstellt (siehe Frage 2).

Du arbeitest im öffentlichen Dienst in Hessen?

Die Regelungen des HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) finden in diesem Fall keine Anwendung. Für die Landes- bzw. Kommunalbediensteten in Hessen gibt es allerdings einen Erlass des Landes Hessen, der eine entsprechende Freistellung für ein Engagement in der Jugendarbeit in Hessen regelt.

Du arbeitest im öffentlichen Dienst außerhalb Hessens (bzw. für eine Stiftung, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts):

Für diese Beschäftigungsstellen in anderen Bundesländern kann lediglich eine Freistellung durch den Arbeitgeber aus Kulanz erfolgen. Eine Lohnkostenerstattung ist aber nicht möglich.

Du arbeitest bei einer kirchlichen Beschäftigungsstelle?

In diesem Fall ist zu prüfen, ob es sich um eine private Beschäftigungsstelle oder den öffentlichen Dienst bzw. eine Institution des öffentlichen Rechts handelt. Erkundige die sich hierzu bitte bei deinem Arbeitgeber. Anschließend kann eine Freistellung nach HKJGB (Ehrenamt in der Jugendarbeit) oder eine Freistellung entsprechend dem Erlass des Landes Hessen möglich sein.

Du befindest dich in einer Berufsausbildung in Hessen?

Eine Freistellung ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist allerdings auch hier, dass es sich um eine private Beschäftigungsstelle handelt.

Du arbeitest in einem privaten Beschäftigungsverhältnis in einem Minijob bzw. gehst einer Nebentätigkeit nach?

Grundsätzlich ist eine bezahlte Freistellung in deinem Fall möglich. Wichtig ist allerdings, dass die Arbeitstage und Stundenumfang festgelegt sind.

Du arbeitest selbstständig?

Selbstständige haben keinen Anspruch auf Erstattung der Lohnkosten, da das HKJGB hierfür keine gesetzliche Grundlage bietet

Du leistest einen Freiwilligendienst?

Bei Freiwilligendiensten kann kein Anspruch auf Freistellung geltend gemacht werden, da in diesen Fällen kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich ein Taschengeld gezahlt wird.

Im Falle einer privaten Beschäftigungsstelle in Hessen kann dein Arbeitgeber laut Gesetz (§42 HKJGB) die Freistellung nur dann nicht gewähren, wenn „dringende betriebliche Gründe“ dagegensprechen. Es empfiehlt sich, dich im Falle einer beabsichtigten Freistellung frühzeitig an deinen Arbeitgeber zu wenden.

  1. Du musst zunächst den Antrag hier auf dieser Seite vollständig ausfüllen und absenden.
  2. Sobald du diesen abgeschickt hast, erhältst du eine Bestätigung per Mail. Dein Jugendverband wird ebenfalls informiert.
  3. Der zuständige Landesverband prüft in einem nächsten Schritt deinen Antrag.
  4. Wenn mit dem Antrag alles in Ordnung ist, leitet er diesen im System an den Hessischen Jugendring zur finalen Befürwortung weiter.
  5. Sobald der Antrag befürwortet ist, erhältst du, dein Landesverband und dein Arbeitgeber ein entsprechendes Befürwortungsschreiben per Mail.

Handelt es sich bei deinem Arbeitgeber um eine private Beschäftigungsstelle, kann dieser beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen. Beiträge zur Sozialversicherung werden nicht erstattet. Die Entgelterstattung erfolgt immer erst nach der Veranstaltung.

Zur Lohnkostenerstattung werden neben dem Befürwortungsschreiben weitere Unterlagen benötigt. Die Kostenerstattung erfolgt über HessenDante, das Antragsportal des Landes Hessen.

Sollten Sie Fragen haben, finden Sie hier die Kontaktdaten des HAVS:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden

Abteilung VIII / Ehrenamt

Mainzer Straße 35 (Eingang über Lessingstraße)

65185 Wiesbaden

Telefon 0611 – 7157 4201 oder -4204

Telefax 0611 – 327644909

EMail: ehrenamt@havs-wie.hessen.de

Bitte wende Dich an Deinen zuständigen Landesverband!